Ein Kläger aus Bayern hat vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe einen Prozess gewonnen bei dem es um eine Garantieleistung seines Gebrauchtwagenhändlers ging.
Worum geht es genau:
Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 206/12). Dadurch ist es nun Amtlich, dass sich die Garantiebedingungen für Gebrauchtwagen von denen der Neuwagen unterscheiden.
Was war passiert?
Der Kläger hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler 2009 ein Auto erstanden und darauf eine einjährige Garantie erhalten. Diese setze voraus, dass er eine Hauptuntersuchung und mehrere kleine Wartungsintervalle einhalten müsse. Allerdings gab es eine Werkstattbindungsklausel. Der Käufer fuhr jedoch nicht zu einer der Vertragswerkstätten, sondern zu einer Freien um die wichtige Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Nach einer Zeit von 3 Monaten und vor Ablauf der Garantiefrist, blieb der Wagen wegen einer defekten Ölpumpe liegen. Es entstand eine Rechnung in Höhe von 3.300 Euro. Der Versicherer des Gebrauchtwagenhändlers verweigerte jedoch die Zahlung, da der Kunde sich nicht an die Vertragswerkstatt gehalten habe. Aufgrund des Urteils ist die Versicherung nun dazu verpflichtet die ausstehende Summe zu übernehmen.
Was bedeutet das für Gebrauchtwagenkäufer?
Schauen Sie in den Kaufvertrag, sollte dort eine Klausel enthalten sein, dass Sie an bestimmte Werkstätten gebunden sind, können Sie Ihren Verkäufer auf das Urteil hinweisen, um diese zu streichen. Sollte der Händler sich weigern, ist es jedoch nicht weiter schlimm, da das BGH Urteil rechtskräftig ist.
Wichtig ist lediglich bei den Werkstätten Ihres Vertrauens, dass Ihr Fahrzeug von dieser ordnungsgemäß gewartet wird und ein möglicher Defekt, der in den Bereich der Garantie fällt, nicht auf Fehler bei der Wartung zurückfällt.
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